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Registrierung der Wähler im Freistaat während der 1848. Neben dem hat auch noch der verlangt werden können. books.google.de/books?id=1NdDA

Entgegen dem Reichsgesetz hats übrigens im revolutionären noch keine ⁠se gegeben; in war wohl die weniger weit fortgeschritten als in den deutschen Staaten.

Der in war wohl für Einwohner ohne , also Einsassen des bremischen Landgebiets außerhalb von Alt-, Neu- und Vorstadt sowie heimatberechtigte Bevölkerung ohne Bürger- bzw. Einsassenrecht. 1848/1849 sind die alle »Genossen des Bremischen Staats« geworden. Staatsbürger waren Genossen, die einen Eid geleistet haben. oberneuland.info/kultur/der-bu [1/11]

Der handschriftliche Text auf der besagt, dass er zuvor die Niederlassungserlaubnis als [Köther?] in erhalten hat, also entgegen dem Text dazu kein . Bemerkenswert am ist, dass es damals schon nicht nur Registrierung, sondern auch ⁠en bzw. ⁠e und amtliche mit vorher feststehenden ⁠n gegeben hat. [2/11]

Die Methode war aber wie bei Aufstellungsversammlungen: Alle Wähler im Wahlbezirk haben sich versammelt und erstmal Kandidaten aufgestellt, wozu 5 Unterstützer nötig waren. Die Kandidaten sind dann nummeriert worden, und auf den Stimmzettel haben diese Nummern geschrieben werden müssen (wie heute z. ⁠B. in ). Zu viele, zu wenige oder doppelte Nummern oder Name statt Nummer war ungültig. [3/11]

1848 waren in den 18 ⁠en plus 2 bis 50 Leute nach relativer Mehrheit zu wählen (insgesamt 300). 1849 hats dann 20 gleichmäßigere Wahlbezirke mit 12 bis 20 ⁠n gegeben, wovon bei den weiteren Wahlen alle 2 Jahre bloß jeweils die Hälfte zu ersetzen war. 1851 haben die Wahlen noch stattgefunden, aber die Rückabwicklung der war schon am Laufen. [4/11]

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Ab 1854 war das Wahlverfahren weitgehend wie vorher ( auf 150 Sitze halbiert und alle 3 auf 6 Jahre), aber faktisch dann Klassenwahlrecht. Nominell waren es 8 Klassen nach Stand bzw. Wohnort, aber die gewöhnlichen Bewohner der Städte , und haben zusammen bloß noch 42 der 150 Sitze gewählt, und die in je 3 Steuerklassen. Ohne Abgabenleistung garkein mehr (hat aber keine sein müssen). [5/11]

Das zum erinnert schon fast an die von . Wahl war lebenslänglich, und bei nötigem Ersatz haben Restsenat und zusammen 3 aus dem Senat und 10 aus der Bürgerschaft gewählt (wie bei unechter , wenn diese ohne Wahlvorschläge). [6/11]

Diese 13 Wahlmänner haben 3 wählbare Staatsbürger als Kandidaten gewählt. Für die war absolute Mehrheit nötig; wenn die weniger als 3 erreicht haben, sind iterativ die Gewählten und der mit den wenigsten Stimmen weggelassen worden (bei auf die wenigsten Stimmen erstmal Stichwahl). Bei mehr als 3 mit absoluter Mehrheit hat es wohl unter denen iterative gegeben (nicht ganz klar). [7/11]

Nachdem dem Wortlaut nach auch da sofort der mit den wenigsten Stimmen wegzulassen war, wär das aber nur bei 5 relevant (mehr können bei 13×3 Stimmen keine absolute Mehrheit haben). Aus den 3 so ermittelten Kandidaten haben dann Restsenat und Bürgerschaft gewählt, gegebenenfalls mit Stichwahl. Alles geheim, ohne Diskussion und Nichtannahme der Wahl »durchaus unzulässig«. Aber explizit Wiederholung, wenn der Gewählte die Berufung ablehnt. [8/11]

1852 hats schon ein von der abweichendes Verfahren gegeben. waren 5:5, die mit absoluter Mehrheit (wohl wie oben) separat gewählt worden sind. Bei der Bürgerschaft sind erstmal 5 Abteilungen ausgelost worden, die je 1 Wahlmann gewählt haben. Außerdem hat jede Abteilung der Bürgerschaft 3 Kandidaten gewählt (wohl auch wie oben). Die Wahlmänner haben dann im Prinzip mit über die gesammelten Kandidaten abgestimmt. [9/11]

Gewählt waren aber nur die mit absoluter Mehrheit. Wenn das mehr als 3 waren, sind unter denen wieder iterativ mit absoluter Mehrheit 3 gewählt worden. Bei weniger als 3 ist das Verfahren samt Auslosung der Abteilungen für die noch fehlenden Kandidaten wiederholt worden. Aus den 3 endgültigen Kandidaten hat dann nur die Bürgerschaft ohne Restsenat gewählt. [10/11]

Mit Entwicklung der und in der Folge der sind solche leider in Vergessenheit geraten. Innerhalb der Parteien scheitert Verglichbares wohl daran, dass sich Kandidaten heute offensiv selber vorschlagen (was Wahlgesetze fast nie so nachvollzogen haben).

Quellen: verfassungen.de/hb/verf48-i.ht
1848: books.google.de/books?id=1NdDA
1849: books.google.de/books?id=HxdGA (Bekanntmachung der Wahldeputation Seite 311)
1852: books.google.de/books?id=QBdGA
1854: books.google.de/books?id=YxdGA
[11/11]

www.verfassungen.deVerfassung des Bremischen Staates (1848)